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 Allgemeine
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Wir
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§
1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten
gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
Die
Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich
im einzelnen schriftlich bestätigen.
Unsere Angebote
erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine
gegenteiligen Erklärungen enthalten. Das gilt auch für
alle durch Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäfte.
Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung
verbindlich. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben
und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es
sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet wurden.
§ 3 Preise
Unsere Preise
verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Aufträge, für
die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden
zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen
berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Alle
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (mit 2 %
Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Netto ohne
Abzug) zur Zahlung fällig.
Haben wir unstreitig
teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner
dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien
Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für
ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Vertragspartner
nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen.
Bei Zielüberschreitung
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in
Rechnung zu stellen, den die Bank uns für
Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank.
Bei Zahlungsverzug können
wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die
Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der
Zahlungen einstellen.
Wechsel und Schecks werden nur nach
Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen
werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an
berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des
Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest
wird ausgeschlossen.
Wenn nach Vertragsschluß
erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird,
so können wir die Leistung verweigern und dem
Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er
Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten
hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem
Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen.
§ 5 Lieferung
Sofern
nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk".
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder
der Lieferfrist ist unsere Meldung der Versand- bzw.
Abholbereitschaft. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung
unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich
angemessen, wenn die Voraussetzungen von § 15
vorliegen.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Innerhalb einer Toleranz von 5 Prozent der Gesamtauftragsmenge
sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
§ 6 Versand und
Gefahrübergang
Versandbereit gemeldete Ware ist vom
Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen.
Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu
lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg.
Mit der Übergabe
an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit
Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über,
und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
§
7 Lieferverzug
Können wir absehen, daß die Ware
nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden
wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon
in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen,
sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt
nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch einen in §
15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder
Unterlassen des Vertragspartners, so wird eine den Umständen
angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Der
Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur
berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu
vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Vertragspartner vor.
Der Vertragspartner ist
berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf
jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte
beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu
sichern.
Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf
einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt;
die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur
Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vertragspartners gestellt wird.
Alle Forderungen und
Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem
Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt
zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderung so lange berechtigt,
als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf
unser Verlangen ist er verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben
und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Eine etwaige Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner
stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns
anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm
gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder
Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in
sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. Übersteigt der
Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des
Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Sachmängel
Die
Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach
den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres
Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das
Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der
Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß
§ 10 Abs. 3.
Für Sachmängel, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder
Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die
Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel,
die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich
mindern.
Sachmängelansprüche verjähren in
12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere
Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel
bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Wurde eine
Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist
die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der
Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Es
ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel
festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich
an uns zurück zusenden; wir übernehmen die
Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt
oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche.
Bei berechtigter,
fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach
unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern
einwandfreien Ersatz.
Kommen wir diesen Verpflichtungen
nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Vertragspartner uns
schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren
Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf
dieser Frist kann der Vertragspartner Minderung des Preises
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und
Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht
worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche
des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen
getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche
gilt ferner Abs. 7 letzter Satz entsprechend.
§ 10
Sonstige Ansprüche, Haftung
Soweit sich nachstehend
nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor
allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Vertragspartners.
Vorstehende
Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt
auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn
und soweit die Zusicherung gerade bezweck hat, den
Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere
Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 11
Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
Unbefristete
Verträge sind mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer
Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge)
eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder
Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine
angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung
dieser Faktoren zu verlangen.
Ist eine verbindliche
Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation
die von unserem Vertragspartner für einen bestimmten
Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge)
zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab,
sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis
angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens
2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
Bei
Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes
vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem
Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen
verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen
des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren
Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei
ist unsere Kalkulation maßgebend.
§ 12
Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen
(dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse,
die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für
die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen
Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere
Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer
Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese
Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder
Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für
Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die
bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß
er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem
zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder
die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung
geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen
Vertragspartners entwickelt werden.
§ 13 Zeichnungen
und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen
Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde
Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese
Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
§ 14
Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel
(Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts
anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in
Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die
infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die
Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder
Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns
getragen.
Setzt der Vertragspartner während der
Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel oder in der
Anlaufzeit der Produktion die Zusammenarbeit aus oder beendet er
sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu
seinen Lasten. Dabei werden vor Freigabe der Muster die
angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei
Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des
vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den
ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren
in Rechnung gestellt. Die angebotenen, in Rechnung gestellten
Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden
nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte
Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge
unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der
Vorweispflicht.
Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn
der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur
Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der
Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel
herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe
eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der
Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem
Umfang nachgekommen ist.
Wir verwahren die
Fertigungsmittel unentgeltlich ein Jahr nach der letzten
Lieferung an unseren Vertragspartner. Unsere Pflicht zur
Verwahrung endet, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der
Jahresfrist keine Äußerung erfolgt oder keine neue
Bestellung aufgegeben wird. Sodann können wir frei über
die Werkzeuge verfügen.
§ 15 Höhere
Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für
die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den
Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und
ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach
Treu und Glauben anzupassen.
§ 16 Erfüllungsort,
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und
Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir
sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen. Auf
die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener
Kaufrecht") ist ausgeschlossen. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll
wirksam.
Pollmann und Sohn GmbH & Co. KG - Stand
15.07.2002
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